Gesetzestext

 

Steht demjenigen, dessen Grundstück oder dessen Recht von der Vormerkung betroffen wird, eine Einrede zu, durch welche die Geltendmachung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs dauernd ausgeschlossen wird, so kann er von dem Gläubiger die Beseitigung der Vormerkung verlangen.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Ist der vorgemerkte Anspruch nicht wirksam entstanden oder erloschen oder ist die Vormerkung sonst nicht wirksam entstanden, ist das Grundbuch unrichtig und der Verpflichtete hat einen Anspruch nach § 894 (vgl MüKo/Lettmaier Rz 1). Sofern die Vormerkung jedoch wirksam entstanden, nur der gesicherte Anspruch dauernd nicht durchsetzbar ist, gibt § 886 dem Inhaber des belasteten Rechts einen Beseitigungsanspruch.

B. Dauernde Einrede.

 

Rn 2

Dauernde Einrede gegen den gesicherten Anspruch können sein: §§ 214, 821, 853, wobei die Einrede geltend gemacht werden muss (BGH NJW 89, 221; aA MüKo/Lettmaier Rz 3). In der Geltendmachung des Anspruchs aus § 886 liegt idR auch die Geltendmachung der Einrede (Soergel/Stürner Rz 9; MüKo/Lettmaier Rz 3; aA BGH NJW 89, 221 [BGH 23.09.1988 - V ZR 231/87]).

C. Beseitigungsanspruch.

I. Gläubiger.

 

Rn 3

Gläubiger des Anspruchs ist derjenige, dessen Grundstück oder Recht durch die Vormerkung betroffen ist, dh dessen Grundstück oder Recht mit der Vormerkung belastet ist. Gläubiger kann auch sein, wer nicht Schuldner des gesicherten Anspruchs ist, weil Vormerkung und gesicherter Anspruch nachträglich auseinander gefallen sind (vgl BRHP/Kössinger Rz 6; aA Staud/Gursky Rz 7). Anspruchsinhaber können daher auch vormerkungswidrige Erwerber sein, die die Einreden des Schuldners dem Vormerkungsberechtigten analog §§ 768, 1137, 1211 entgegenhalten können (RGZ 53, 34; MüKo/Lettmaier Rz 4).

II. Schuldner.

 

Rn 4

Schuldner des Anspruchs ist der Vormerkungsberechtigte und ggf der Inhaber eines Rechts an dem gesicherten Anspruch (zB Pfandrecht).

III. Anspruchsinhalt.

 

Rn 5

Der Schuldner ist auf seine Kosten zur Beseitigung der Vormerkung verpflichtet. Er muss nicht wie nach § 894 lediglich die Zustimmung zur Löschung abgeben, sondern selber die Beseitigung der Vormerkung durch Aufhebungserklärung nach § 875 I analog (vgl BGHZ 60, 50; BRHP/Kössinger Rz 8), Löschungsantrag (§ 13 GBO) und Löschungsbewilligung (§§ 19, 29 GBO) herbeiführen.

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