Rn 9

Nach seiner Eintragung hat der Vormerkungsberechtigte die Ansprüche aus §§ 987 ff. Vorher hat der Berechtigte gegen den Dritterwerber analog §§ 987 ff nur einen Anspruch auf Nutzungsersatz, soweit dem Berechtigten auch ggü dem Schuldner des gesicherten Anspruchs die Nutzungen zustehen (BGHZ 144, 326 ff; vgl Soergel/Stürner Rz 4b; MüKo/Lettmaier Rz 18). Andere Ansprüche, insb Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche aus §§ 987 ff bzw §§ 823, 1004, 1132 stehen dem Berechtigten erst ab Eintragung zu (aA MüKo/Lettmaier Rz 21 mwN).

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