Rn 2

Bei hoheitlichem Handeln (§ 839 Rn 19) haftet die juristische Person nach § 839 iVm Art 34 GG, der Handelnde haftet idR nicht, weil Art 34 GG seine Haftung ausschließt. Bei privatrechtlichem Handeln gilt § 89, so dass die juristische Person für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen verfassungsmäßig berufener Vertreter nach §§ 89, 31 iVm mit der jeweiligen Anspruchsgrundlage haftet. Für andere Personen gelten §§ 278, 831. Die Handelnden selbst haften nicht für Vertragsverletzungen. Bei unerlaubten Handlungen haften Beamte (§ 839 Rn 11) nach § 839, Nichtbeamte nach §§ 823 ff. Für die Abgrenzung zwischen hoheitlichem und privatrechtlichem Handeln kommt es darauf an, ob die Körperschaft in privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Form handelt (§ 839 Rn 11, 19; BRHP/Backert Rz 18)

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