Rn 3

Beim konventionell geführten Grundbuch muss die Eintragung insb von den – zwei – zuständigen Personen unterschrieben sein (vgl § 44 GBO). Beim maschinell geführten Grundbuch muss die Eintragung in den dafür bestimmten Datenspeicher aufgenommen und dauerhaft unverändert wiederzugeben sein (§§ 129, 130, 127 GBO iVm landesrechtlichen Regelungen). Bei gefälschten oder erpressten Eintragungen muss zur Unwirksamkeit die Unrichtigkeit nach § 44 VwVfG offensichtlich sein (BGHZ 7, 69; MüKo/Lettmaier Rz 4). Sonstige Verfahrensmängel lassen die Vermutungswirkung grds nicht entfallen (BGH DNotZ 06, 364 f [BGH 02.12.2005 - V ZR 11/05]), sondern begründen höchstens ein Indiz für die Unwirksamkeit (RG JW 36, 2400). IÜ richtet sich die Nichtigkeit einer Eintragung nach § 44 VwVfG.

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