Rn 2

Die Eintragung muss wirksam und zulässig sein und darf nicht widersprüchlich sein.

1. Wirksamkeit.

 

Rn 3

Beim konventionell geführten Grundbuch muss die Eintragung insb von den – zwei – zuständigen Personen unterschrieben sein (vgl § 44 GBO). Beim maschinell geführten Grundbuch muss die Eintragung in den dafür bestimmten Datenspeicher aufgenommen und dauerhaft unverändert wiederzugeben sein (§§ 129, 130, 127 GBO iVm landesrechtlichen Regelungen). Bei gefälschten oder erpressten Eintragungen muss zur Unwirksamkeit die Unrichtigkeit nach § 44 VwVfG offensichtlich sein (BGHZ 7, 69; MüKo/Lettmaier Rz 4). Sonstige Verfahrensmängel lassen die Vermutungswirkung grds nicht entfallen (BGH DNotZ 06, 364 f [BGH 02.12.2005 - V ZR 11/05]), sondern begründen höchstens ein Indiz für die Unwirksamkeit (RG JW 36, 2400). IÜ richtet sich die Nichtigkeit einer Eintragung nach § 44 VwVfG.

2. Zulässigkeit.

 

Rn 4

Eine inhaltlich unzulässige Eintragung ist vAw zu löschen (§ 53 I 2 GBO) und begründet auch vor Löschung keine Vermutung, sofern die Unzulässigkeit offenkundig ist (RGZ 88, 27). Unzulässig ist auch eine unvollständige und damit unbestimmte Eintragung (Frankf Rpfleger 75, 305 f) oder Eintragung eines nicht eintragungsfähigen Rechts (BayObLG DNotZ 77, 111 f). Ist die Eintragung nach § 53 I 1 GBO nur fehlerhaft, ist ein Amtswiderspruch einzutragen und entfaltet bis dahin die Vermutung.

3. Widerspruch.

 

Rn 5

Widersprechen sich zwei Eintragungen, so heben sich die Vermutungen insoweit gegenseitig auf (BRHP/Kössinger Rz 13).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?