Rn 6

Die Vermutungswirkung entfalten alle eintragungsfähigen privaten (RGZ 80, 367) Rechte, wozu alle im BGB, ErbbauRG, WEG und zT in Landesgesetzen (zB FischereiG NRW) geregelten und eintragungsfähigen dinglichen Rechte und Rechte an diesen gehören, auch wenn sie an falscher Stelle eingetragen sind (BayObLGZ 95, 413). § 891 gilt nicht für nicht eintragungsfähige Rechte (zB öffentliche Lasten oder Notweg- und Überbaurenten) und tatsächliche Angaben, insb nicht für Angaben im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs zu Größe, Lage, Bebauung oder Bebaubarkeit (RGZ 73, 128 f) und Angaben in Spalte 4 von Abteilung I (BGHZ 7, 67 f). Davon ausgenommen gilt § 891 jedoch für den sich aus dem Liegenschaftskataster ergebenden Grenzverlauf (BGH DNotZ 06, 364 f [BGH 02.12.2005 - V ZR 11/05]; RGZ 73, 129; Frankf Rpfleger 85, 229 [OLG Frankfurt am Main 28.01.1985 - 20 W 113/84]), sofern nicht insb ein natürlicher Grenzverlauf (zB Bach) künstlich oder natürlich verändert wurde (vgl Soergel/Stürner Rz 8). Der Umfang von nach Art 187 EGBGB nicht eintragungsbedürftigen altrechtlichen Grunddienstbarkeiten wird auch hinsichtlich der Vermutungswirkung durch die spätere Eintragung nicht begrenzt (RGZ 93, 65). Die den dinglichen Rechten zugrunde liegenden schuldrechtlichen Ansprüche werden von der Vermutungswirkung nicht erfasst (MüKo/Lettmaier Rz 9). Trotz Akzessorietät wird bei der Verkehrshypothek (§§ 1138, 891; RGZ 124, 335) und der Höchstbetragshypothek (§ 1190) der Bestand des dinglichen Rechts unabhängig von der zugrunde liegenden Forderung wie eingetragen vermutet. § 891 gilt nicht für Verfügungsbeschränkungen (KGJ 52, 168) und Widersprüche (RG JW 1910, 149). Bei der Vormerkung muss wegen der Akzessorietät jedocht der Bestand des zugrunde liegenden Anspruchs bewiesen sein (Soergel/Stürner Rz 7 mwN). Bei subjektiv-dinglichen Rechte gilt § 891 nicht für den Vermerk im Bestandsverzeichnis des herrschenden Grundstücks (§ 9 GBO, Frankf Rpfleger 79, 418).

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