Rn 5

Die Buchberechtigten von dinglichen Rechten, die ein Recht zum Besitz des Grundstücks geben oder besitzrechtlich geschützt sind, erwerben diese Rechte mit dem eingetragenen Rang (II 2) entspr I. Die zum Besitz berechtigenden Rechte sind: §§ 1036, 1093, 34 II, 31 WEG. Rechte, die Besitzschutz genießen sind: §§ 1029, 1090 II, 1029. Während der dreißigjährigen Frist muss der Berechtigte im Grundbuch eingetragen sein und bei Besitzrechten das Grundstück als ihm gehörend besessen oder bei besitzrechtlich geschützten Rechten diese im üblichen Rahmen ausgeübt haben (Jahresfrist, § 1029), was nach §§ 891, 938 vermutet wird (MüKo/Lettmaier Rz 8, str).

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