Rn 2

Eine natürliche oder juristische Person – auch des Öffentlichen Rechts (BGHZ 136, 242) – muss im Grundbuch als Eigentümer, Miteigentümer (Celle RdL 57, 321) oder Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts eingetragen sein, ohne Eigentümer bzw Inhaber zu sein. § 900 gilt auch für eine zu Unrecht eingetragene Gesamthandsgemeinschaft. Die Eintragung darf nicht widersprüchlich sein und muss Rechtsschein entfalten können (BayObLGZ 79, 112 f; Erman/Lorenz Rz 3). Der Eingetragene muss – zumindest mittelbarer (BayObLGZ 79, 111) – Eigenbesitzer des Grundstücks sein, dh er muss das Grundstück als ihm gehörend besitzen (§ 872), was nach § 891 vermutet wird. Bei der Umwandlung von Fremdbesitz in Eigenbesitz ist eine entspr Willenskundgabe erforderlich (BGH MDR 71, 916). Der Eingetragene muss hinsichtlich des Eigentums bzw der Inhaberschaft nicht gutgläubig sein (BGHZ 117, 292).

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