Rn 2

Unverjährbar sind alle dinglichen Ansprüche aus dem jeweiligen Recht (zB Besitzverschaffung (zB §§ 985, 1036 I), Nutzung (§§ 1018, 1030; zB BGH v 22.10.10 – VZ R 43/10), Duldung der Zwangsvollstreckung (§§ 1147, 1192), sofern sie nicht unter 2 fallen oder ausnahmsweise nach §§ 1028, 1090 erlöschen. Trotz Unverjährbarkeit ist Verwirkung möglich (v Olshausen JZ 83, 288 ff [BGH 10.02.1982 - 3 StR 398/81], str). Verjähren können bei Grundpfandrechten die zugrunde liegenden schuldrechtlichen Forderungen (§ 216 I).

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