Rn 20

Zu den Rechten Dritter iSd Vorschrift gehören die absoluten, also die ggü jedermann wirkenden beschränkten dinglichen Rechte an Sachen. Sie schließen, soweit sie reichen, das Herrschaftsrecht des Eigentümers aus; den Rechtsinhabern gewähren sie Teilberechtigungen an der Sache. In Betracht kommen Nutzungsrechte wie das Erbbaurecht, die Dienstbarkeiten (§§ 1018–1093) und das Dauerwohnrecht (§ 31 WEG), Verwertungsrechte wie das Pfandrecht an beweglichen Sachen (§§ 1204 ff) und die Grundpfandrechte (§§ 1113–1203) sowie Erwerbsrechte wie das dingliche Vorkaufsrecht (§ 1094 ff), das Aneignungsrecht (§§ 928 II, 958 ff) und das Anwartschaftsrecht. Auch das Urheberrecht (§ 11 f UrhG) gehört zu den Rechten Dritter, durch welche die Eigentümerbefugnisse beschränkt werden (BGHZ 62, 331, 332 ff).

 

Rn 21

Keine Rechte Dritter iSd 903 sind schuldrechtliche Ansprüche bzgl einer Sache. Sie begründen ausschl persönliche Verpflichtungen des Eigentümers ggü seinem Vertragspartner (zB Mieter oder Pächter) und beschränken ihn insoweit in seinen Befugnissen. Die Beschränkung des Eigentums als solchem ist damit jedoch nicht verbunden.

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