Rn 1

1 der Vorschrift beschränkt die negativen Eigentümerbefugnisse aus § 903 (§ 903 Rn 2). Der Eigentümer kann Einwirkungen auf seine Sache nicht verbieten, wenn sie zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig sind und der durch die Gefahr drohende Schaden ggü dem dem Eigentümer durch den Eingriff entstehenden Schaden unverhältnismäßig groß ist. Diese Beschränkung dient dem Rechtsgüterschutz dritter Personen. Für sie enthält die Vorschrift einen Rechtfertigungsgrund. Der Unterschied zu dem in § 228 geregelten Notstand besteht darin, dass hier die Gefahr nicht von der Sache des Eigentümers ausgeht; deshalb spricht man hier von dem Angriffsnotstand, dort von dem Verteidigungsnotstand.

 

Rn 2

§ 904 2 gibt dem Eigentümer der Sache bei rechtmäßiger Einwirkung einen Schadensersatzanspruch. Eine schuldhafte Einwirkung ist nicht erforderlich; allein der Umstand des gerechtfertigten Eingriffs in das Eigentumsrecht begründet den Anspruch. Dieser tritt an die Stelle des ausgeschlossenen Abwehrrechts des Eigentümers. Die Vorschrift stellt sich damit als gesetzliche Regelung des allg Aufopferungsgedankens in seiner zivilrechtlichen Ausprägung dar (BGHZ 117, 240, 251).

 

Rn 3

Die Vorschrift ist nicht nur bei Einwirkungen auf das Eigentum an einer Sache, sondern entspr auch bei Einwirkungen auf andere absolute Vermögensrechte anwendbar. Einwirkungen auf Personen und Eingriffe in höchstpersönliche Rechtsgüter sind dagegen selbst dann nicht nach § 904 1 gerechtfertigt, wenn die übrigen Voraussetzungen der Vorschrift vorliegen. Wird eine Behörde in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit zur Gefahrenabwehr tätig, ist § 904 auf ein solches öffentliches Rechtsverhältnis nicht anwendbar (BGHZ 117, 240, 251).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge