Rn 12

Der Vorrang des Interesses des Eingreifenden ggü dem des Eigentümers der Sache ist nur in den Fällen gerechtfertigt, in denen letzteres einen höheren Rang als ersteres hat. Deshalb ist eine Güterabwägung notwendig, welche darauf gerichtet ist, dass der durch die gegenwärtige Gefahr drohende Schaden des Einwirkenden ggü dem Schaden, welcher dem Eigentümer durch die Einwirkung entsteht, unverhältnismäßig groß sein muss. Bei dem von dem Eingriff betroffenen Eigentümer geht es ausschl um den Sachschaden; bei dem Eingreifenden geht es um die Beeinträchtigung aller von der gegenwärtigen Gefahr bedrohten Rechtsgüter. Die Abwägung erfolgt nach objektiven Kriterien. Danach ist, wenn sich Sachgüter ggüstehen, eine wertmäßige Abwägung vorzunehmen. Allerdings kommt es nicht auf den Wert der beiden Sachgüter an, sondern auf die Höhe der beiderseitigen Schäden. Übersteigt der dem Einwirkenden drohende Schaden wenigstens 50 % des dem Eigentümer durch die Einwirkung entstehenden Schadens, ist Unverhältnismäßigkeit iSd Vorschrift anzunehmen (Staud/Althammer Rz 27 mwN). Bei Tieren, die keine Sachen sind (§ 90a), ist neben ihrem Sachwert auch ein Affektionswert zu berücksichtigen. Stehen sich Sachen auf der Seite des betroffenen Eigentümers und immaterielle Rechtsgüter auf der Seite des Einwirkenden ggü, scheidet eine wertmäßige Abwägung aus. In diesem Fall erfolgt die Abwägung nach allg Grundsätzen. Danach sind höchstpersönliche Rechtsgüter wie Leben, Körper und Gesundheit höherwertiger als materielle Werte, also auch als hohe Sachverluste. Das gilt allerdings nicht ausnahmslos; die Höherwertigkeit ist zB zu verneinen, wenn zur Abwehr einer drohenden leichten Körperverletzung eine sehr wertvolle Sache zerstört oder beschädigt wird.

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