Gesetzestext

 

(1) 1Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. 2Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. 3Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) 1Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. 2Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

§ 906 gilt als die Generalnorm des zivilrechtlichen Nachbarschutzes (BTDrs 12/7425 S 87) und als Inhaltsbestimmung des Eigentums; geregelt wird der privatrechtliche Immissionsschutz. Die Vorschrift beschränkt die negativen Eigentümerbefugnisse aus § 903 (§ 903 Rn 2), indem sie die dem Grundstückseigentümer zustehenden Abwehransprüche einschränkt. Dadurch wird ein Ausgleich zwischen den gleichrangigen Interessen der Eigentümer an der ungestörten Nutzung benachbarter Grundstücke geschaffen. Ziel ist es, im Interesse eines gedeihlichen nachbarlichen Zusammenlebens eine möglichst sinnvolle Grundstücksnutzung zu ermöglichen (BGHZ 88, 344, 346). Zu diesem Zweck legt I 1 dem Eigentümer die entschädigungslose Verpflichtung auf, bestimmte von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen zu dulden, wenn dadurch die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird. Unwesentlich ist die Beeinträchtigung idR dann, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden (I 2). Nach I 3 gilt das Gleiche für Werte in allg Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 BImSchG erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

 

Rn 2

Nach II 1 muss der Eigentümer daneben auch solche Einwirkungen hinnehmen, welche die Benutzung seines Grundstücks zwar wesentlich beeinträchtigen, die aber durch die ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt werden und nicht durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen verhindert werden können. In diesem Fall ist der Duldungspflichtige zu entschädigen, wenn die Einwirkung die ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt (II 2).

 

Rn 3

Die Zuführung unwägbarer Stoffe und ähnlicher Einwirkungen durch besondere Leitungen muss der Eigentümer in keinem Fall dulden (III), also selbst dann nicht, wenn dadurch die Benutzung seines Grundstücks nicht beeinträchtigt wird.

 

Rn 4

Die Vorschrift enthält außer in II 2 keine selbstständige Anspruchsgrundlage. Die im Zusammenhang mit Beeinträchtigungen stehenden Abwehransprüche des Grundstückseigentümers ergeben sich aus §§ 907, 1004 I. Sie bestehen erst dann, wenn die Beeinträchtigung durch eine bestimmte Nutzung oder einen bestimmten Zustand des Nachbargrundstücks bereits eingetreten ist oder zumindest konkret droht (BGH NZM 09, 834 [BGH 18.09.2009 - V ZR 75/08]).

 

Rn 5

Neben dem privatrechtlichen Immissionsschutz steht der öffentlich-rechtliche. Er ist in einer Vielzahl von öffentlich-rechtlichen Normen geregelt (s MüKo/Brückner Rz 17) und bezweckt teilweise auch den Ausgleich widerstreitender Interessen von Privatpersonen. Insoweit tritt der öffentlich-rechtliche Immissionsschutz in Konkurrenz zu § 906. Für den betroffenen Grundstückseigentümer bedeutet dies, dass er die Vornahme immissionsschutzrechtlicher Maßnahmen durch die Verwaltungsbehörde vor den Verwaltungsgerichten verlangen und daneben die Abwehrklage aus §§ 907, 1004 I oder den quasi-negatorischen Beseitigungsanspruch aus §§ 823 II iVm 1004 I vor den ordentlichen Gerichten erheben kann (vgl BGH NJW 95, 132 [BGH 14.10.1994 - V ZR 76/93]); das gilt allerdings nicht in den Fällen, in denen die privatrechtlichen Abwehransprüche durch öffentlich-rechtliche Vorschriften ausgeschlossen sind.

B. Einwirkungen.

I. Gegenstand.

 

Rn 6

Die von der Vorschrift erfassten Einwirkungen stimmen darin überein, dass sie in ihrer Ausbreitung weitgehend unkontrollierbar und unbeherrschbar sind, in ihrer Intensität schwanken und damit andere Grundstücke überhaupt nicht, nur unwesentlich oder auch wesentlich beeinträchtig...

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