Rn 14

Die unzulässige Einwirkung ist dann mit Sicherheit vorauszusehen, wenn ihr Eintritt in einem Maß wahrscheinlich ist, welches der Sicherheit gleichsteht (RGZ 154, 254, 256). Das ist weniger als die unbedingte Gewissheit, welche hinsichtlich künftiger Ereignisse sowieso nicht zu erreichen ist. Deshalb reicht die sichere Möglichkeit aus.

 

Rn 15

Die sichere Voraussehbarkeit stellt auf den ordnungsgemäßen Zustand und auf die ordnungsgemäße Benutzung der Anlage ab (BGHZ 51, 396, 399). Sie fehlt deshalb grds bei ordnungsgemäß verlegten Rohrleitungen zur Durchleitung von Gas (RGZ 172, 156, 158) oder Wasser (Oldbg NJW 58, 1096). Anders ist es jedoch, wenn sicher voraussehbar ist, dass die Anlage nicht ordnungsgemäß benutzt werden wird und die unzulässigen Einwirkungen darauf zurückzuführen sind; in diesem Fall ist § 907 anwendbar (Staud/Roth Rz 30). Die beinahe schon zur Gewissheit erstarkte Voraussehbarkeit, dass jede technische Anlage irgendwann einmal versagen und dadurch eine unzulässige Einwirkung hervorrufen kann, genügt nicht, um das Tatbestandsmerkmal der sicheren Voraussehbarkeit zu bejahen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge