Rn 27

Bei einer bevorstehenden ersten oder wiederholten unzulässigen Vertiefung hat der Berechtigte (Rn 4 ff) gegen alle Verpflichteten (Rn 8 f) einen Anspruch auf Unterlassung der Vertiefung nach § 1004 I. Die Unzulässigkeit der Vertiefungshandlung (Rn 17 ff) muss zumindest wahrscheinlich sein; aufgrund der örtlichen Bodengegebenheiten müssen Umstände vorliegen, welche die konkrete Annahme rechtfertigen, dass dem Boden des Nachbargrundstücks (Rn 20 ff) durch die Vertiefung die erforderliche Stütze entzogen wird.

 

Rn 28

Nach erfolgter Vertiefung hat der Berechtigte (Rn 4 ff) gegen den derzeitigen Eigentümer oder Besitzer des Grundstücks, auf dem die Vertiefung erfolgte (Rn 8), einen Beseitigungsanspruch nach § 1004 I. Dieser Anspruch ist auf die Beseitigung der Beeinträchtigung gerichtet. Damit ist die Wiederherstellung der Festigkeit des Bodens des Nachbargrundstücks gemeint. Die Auswahl unter mehreren dafür geeigneten Maßnahmen obliegt dem in Anspruch genommenen Eigentümer oder Besitzer.

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