Rn 3

Vertretbar sind Geld (vgl §§ 607, 783) und Wertpapiere sowie sämtliche Neuwaren aus einer Serienproduktion, zB Kraftfahrzeuge (München DAR 64, 189), Möbel (BGH NJW 71, 1793), Maschinen wie Wärmepumpen (Hamm BB 86, 555) oder Windkraftanlagen (LG Flensburg WM 00, 2113), Baustoffe (BGH NJW-RR 96, 837), landwirtschaftliche Produkte, Bier einer bestimmten Brauerei (München OLGZ 73, 455) und Wein eines Jahrgangs, einer Rebsorte, Lage und Qualitätsstufe (BGH NJW 85, 2403). Die Anpassung an Wünsche des Bestellers zB die Anfertigung eines Bezugsstoffes (Karlsr BB 88, 1209) ändert an der Vertretbarkeit nichts, solange dies im Serienprogramm des Herstellers vorgesehen ist.

 

Rn 4

Nicht vertretbar sind Grundstücke und bewegliche Sachen, die Grundstücksbestandteil geworden sind (LG Weiden NJW-RR 97, 1119 [AG Hanau 16.07.1996 - 32 C 1145/96 - 12]), Eigentumswohnungen (BGH NJW 95, 588 [BGH 02.12.1994 - V ZR 193/93]), Tiere, soweit sie nicht in Massen verkauft werden, Sonderanfertigungen und Kunstwerke. Trotz der Vielzahl wertet die Rspr auch Werbeprospekte (BGH NJW 66, 2307) und Werbematerial (BGH DB 81, 313 [BGH 13.11.1980 - III ZR 96/79]) für ein bestimmtes Unternehmen als unvertretbar. Unvertretbar ist hier jedoch nur die Gruppe, nicht das einzelne Stück. Weiterhin sind alle gebrauchten Sachen unvertretbar, da jedes Stück einen anderen Zustand aufweist. Bei einer aus Serienteilen bestehenden Sachgesamtheit (zB Einbauküche), handelt es sich jedenfalls dann um eine unvertretbare Sache, wenn diese individuell angepasst und eingebaut wird (BGH NJW-RR 90, 787 [BGH 15.02.1990 - VII ZR 175/89]; KG NJW-RR 96, 1010 [KG Berlin 31.10.1995 - 7 U 5519/95]).

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