Rn 16

Das Selbsthilferecht erlaubt dem beeinträchtigten Grundstückseigentümer oder sonstigen Berechtigten (Rn 3) das Abschneiden in das Grundstück hinüber gewachsener Wurzeln oder herüberragender Zweige. Die Abtrennung darf höchstens bis zur Grundstücksgrenze vorgenommen werden, auch wenn ein Abschneiden an anderer Stelle auf dem Nachbargrundstück aus gärtnerisch-botanischer Sicht sinnvoller wäre. Das Selbsthilferecht ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil durch die Beseitigung des Überwuchses bzw Überhangs das Absterben des Baumes oder der Verlust seiner Standfestigkeit droht (BGH WuM 21, 518, 520 f [BGH 11.06.2021 - V ZR 234/19]) Schuldhaft unsachgemäßes Abschneiden kann zur Schadensersatzpflicht führen. Das Betreten des Nachbargrundstücks zur Ausübung des Selbsthilferechts ist ohne Gestattung nicht erlaubt.

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