Rn 8

Der Berechtigte (Rn 3 f) darf herüberragende Zweige erst dann abschneiden, wenn er zuvor dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgte (I 2). Das Beseitigungsverlangen hat gärtnerisch-botanische Belange zu berücksichtigen. Deshalb darf ein Abschneiden während der Wachstumsperiode oder während der Zeit des Fruchtstandes nicht verlangt werden (MüKo/Brückner Rz 6).

 

Rn 9

Die Dauer der Frist richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Zu berücksichtigen sind sowohl der Aufwand, der für das Abschneiden erforderlich ist, als auch das Interesse des Berechtigten, den Luftraum über dem Grundstück frei von herüberragenden Zweigen zu haben.

 

Rn 10

Die Frist ist dem Besitzer des Nachbargrundstücks zu setzen. Das ist derjenige, der tatsächlich und rechtlich in der Lage ist, dem Beseitigungsverlangen nachzukommen. Somit ist jeder, der das Nachbargrundstück bewirtschaftet, also neben dem Eigentümer auch der Nießbraucher, der Erbbauberechtigte, der Pächter und ggf – je nach vertraglicher Gestaltung – der Mieter Adressat des Verlangens.

 

Rn 11

Keiner vorherigen Fristsetzung bedarf es, wenn der Berechtigte (Rn 3) die auf das Grundstück hinüber gewachsenen Wurzeln abschneiden will. Allerdings kann er nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242) verpflichtet sein, den Besitzer des Nachbargrundstücks (Rn 10) von dem bevorstehenden Abschneiden der Wurzeln in Kenntnis zu setzen. Denn diesem obliegt es, nach dem Abschneiden die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Schäden an dem Baum oder Strauch zu verhindern.

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