Rn 1

Im Vordergrund der Vorschrift steht der Gedanke der Werterhaltung von Gebäuden (BGH WM 17, 451, 453). Dazu legt das Gesetz dem beeinträchtigten Grundstückseigentümer nicht nur eine Duldungspflicht auf, welche sowohl seine positiven als auch seine negativen Eigentümerbefugnisse nach § 903 (§ 903 Rn 2) einschränkt; es verhindert auch den nach den allg Vorschriften (§§ 93, 94 I, 946) an sich eintretenden Eigentumserwerb an dem Überbau. Vor einer einseitigen Bevorzugung des Überbauenden schützt die Vorschrift durch das für das Entstehen der Duldungspflicht notwendige Erfordernis, dass der Überbauende weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat (I), und durch die Normierung einer Entschädigungspflicht zugunsten des Nachbarn (II). Das mit der Vorschrift verfolgte Ziel lässt sich nur durch eine Auslegung erreichen, die den Regelungszweck (Werterhaltung) ausreichend berücksichtigt (BGH aaO).

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