Rn 1

Die Überbaurente (§ 912 Rn 20 ff) steht dem jeweiligen Eigentümer des überbauten Grundstücks zu. Kraft besonderer gesetzlicher Bestimmung (§ 916) können auch der Erbbauberechtigte und der Dienstbarkeitsberechtigte die Zahlung einer Überbaurente verlangen, wenn ihre Rechte durch den Überbau beeinträchtigt werden.

 

Rn 2

Das Recht auf Zahlung der Überbaurente ist ein subjektives dingliches Recht; es kann von dem Eigentum an dem überbauten Grundstück nicht getrennt werden. Es gilt als Bestandteil des überbauten Grundstücks (§ 96); deshalb ist das Rentenrecht nicht selbstständig abtretbar, verpfändbar oder pfändbar. Etwas anderes gilt jedoch für den Anspruch auf die einzelnen Raten (§§ 914 III, 1107).

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