Rn 3
Der jeweilige Eigentümer des Stammgrundstücks (§ 912 Rn 8 ff) muss die Überbaurente zahlen. Die Rentenpflicht gehört zum Inhalt des Eigentums an dem Stammgrundstück.
Rn 4
Für die während der Dauer seines Eigentums fällig werdenden Raten (II) haftet der Eigentümer auch persönlich (§§ 1114 III, 1108 I); eine Veräußerung des Stammgrundstücks ändert daran nichts.
Rn 5
Bei der Veräußerung des Stammgrundstücks haftet der Erwerber für die ab dem Eigentumserwerb fällig werdenden Raten (II) sowohl dinglich als auch persönlich, für die Rückstände – neben dem Veräußerer – nur dinglich. Der gutgläubige Erwerb des Stammgrundstücks ohne Rentenpflicht ist nicht möglich.
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