Rn 6

Verlangt der Eigentümer des überbauten Grundstücks von dem Eigentümer des Stammgrundstücks den Abkauf der überbauten Fläche, entsteht zwischen ihnen ein Rechtsverhältnis, auf welches die Vorschriften über den Kauf (§§ 433 ff) anwendbar sind. Ein Kaufvertrag kommt durch das bloße Verlangen jedoch nicht zustande; er kann allerdings in Erfüllung des Verlangens abgeschlossen werden. Gehen die Beteiligten diesen Weg nicht, hat der Rentenberechtigte gegen den Rentenverpflichteten aus dem durch das Verlangen begründeten besonderen Rechtsverhältnis einen Anspruch auf Zahlung des Verkehrswerts der überbauten Fläche; im Gegenzug ist der Berechtigte verpflichtet, dem Verpflichteten lastenfreies Eigentum an der überbauten Fläche zu übertragen.

 

Rn 7

Die Höhe des Wertersatzes für die Eigentumsübertragung bemisst sich nach dem Verkehrswert, den die überbaute Fläche zur Zeit der Grenzüberschreitung gehabt hat. Spätere Wertveränderungen sind nicht zu berücksichtigen.

Auf den Verkehrswert im Zeitpunkt des Abkaufverlangens kommt es nicht an.

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