Gesetzestext

 

Wird durch den Überbau ein Erbbaurecht oder eine Dienstbarkeit an dem Nachbargrundstück beeinträchtigt, so finden zu Gunsten des Berechtigten die Vorschriften der §§ 912 bis 914 entsprechende Anwendung.

 

Rn 1

Die Inhaber von Erbbaurechten und Dienstbarkeiten an dem überbauten Grundstück müssen – ebenso wie der Eigentümer – den Überbau unter den Voraussetzungen des § 912 I dulden. Für jeden von ihnen entsteht ein selbstständiges Rentenrecht.

 

Rn 2

Das Abkaufrecht (§ 915) steht den Erbbau- und Dienstbarkeitsberechtigten nicht zu.

 

Rn 3

Die entspr Anwendung der Vorschrift auf andere Realberechtigte wie Grundpfandrechtsgläubiger ist nicht möglich; sie können auf das Rentenrecht (§ 913 Rn 1 f) als Haftungsobjekt zugreifen (§§ 96, 1107, 1126).

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