Rn 3

Tatsächlich verbrauchbare Sachen sind zB alle Lebensmittel, Arzneimittel, Brennmaterial und Treibstoffe. Nicht hierunter fallen Sachen wie Kleidungsstücke, die durch den Gebrauch abgenutzt, aber nicht vollständig verbraucht werden. Dennoch kann nicht allein darauf abgestellt werden, ob der Verbrauch die Sache zurücklässt, da nach der Verkehrsanschauung auch nur einmal benutzbare Sachen verbrauchbar sind, zB Papiertaschentücher (BRHP/Fritzsche Rz 5). Die Sicherungsübereignung verbrauchbarer Sachen ist möglich (BGHZ 28, 16, 19; BGH NJW 84, 803), ebenso ihr Erwerb unter Eigentumsvorbehalt. Das vorbehaltene Eigentum erlischt jedoch mit Verbrauch oder Veräußerung (MüKo/Stresemann Rz 6).

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