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Alle Arten von Vorteilen kommen in Betracht wie zB ein Lärm- und Sichtschutz (BGHZ 143, 1, 5). Bei der Beurteilung der Vorteilhaftigkeit, die für sämtliche von der Anlage betroffenen Grundstücke gegeben sein muss, ist ein objektiver Maßstab anzulegen; der Vorteil muss äußerlich erkennbar sein. Fällt er später auch nur für eines der betroffenen Grundstücke weg, handelt es sich nicht mehr um eine Grenzanlage iSd Vorschrift. Die Anlage kann, muss aber nicht eine grenzscheidende Wirkung haben (BGHZ 154, 139, 141 ff).

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