Rn 3

Mit Eigentumserwerb an dem Grundstück erwirbt der Erwerber das Eigentum an dem Zubehör zum Grundstück, und zwar unabhängig von den §§ 929 ff. Es ist weder erforderlich, dass der Veräußerer Besitzer ist, noch dass der Erwerber den Besitz erwirbt. Bevor ein Eigentumserwerb nach § 926 stattfindet, kann ein Eigentumsübergang nach §§ 929 ff erfolgen, und zwar auch bedingt oder befristet.

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