Rn 5

Mit der Aufgabe wird das Grundstück herrenlos und der alte Eigentümer verliert sein Besitzrecht. Zubehör wird nur nach § 959 herrenlos. Sämtliche Grundstücksrechte bleiben bestehen, auch soweit sie dem alten Eigentümer zustehen (RGZ 82, 74; Staud/Pfeifer Rz 27). Eine Grundschuld kann ohne Zustimmung des alten Eigentümers gelöscht werden, da mangels Eigentümers kein Eigentümergrundpfandrecht besteht (BGH ZNotP 13, 181; aA MüKo/Ruhwinkel Rz 11, str). Dingliche Belastungen können gegen den alten Eigentümer nicht mehr geltend gemacht werden (RGZ 89, 367) und es erlischt auch die persönliche Haftung aus § 1108 (MüKo/Ruhwinkel Rz 11). Davon unberührt bleiben übernommene persönliche Verpflichtungen, wie zB die Haftung für eine Hypothekenforderung. Bei der Zahlung auf eine Hypothekenforderung durch den alten Eigentümer als persönlicher Schuldner gilt § 1164 und bei der Zahlung durch den neuen Eigentümer gilt § 1163, nicht jedoch § 1143 (Staud/Pfeifer Rz 28; Soergel/Stürner Rz 2; aA MüKo/Ruhwinkel Rz 11). Zur Durchsetzung von Belastungen gegen den – nicht existenten – Eigentümer, muss gem §§ 58, 787 ZPO ein gesetzlicher Vertreter (nicht Partei kraft Amtes, München MDR 72, 155 [OLG München 07.10.1971 - 11 W 1536/71], str) des künftigen Eigentümers bestellt werden. § 1882 ist unanwendbar (KGJ 50, 53, str).

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