Rn 26

Der einfache EV wirkt zunächst nur zwischen Verkäufer und Käufer und beruht schuldrechtlich auf einem unbedingten Kaufvertrag iVm der Auslegungsregel des § 449 I. Dinglich ist der einfache EV durch eine Übereignung unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung des Kaufpreises gekennzeichnet (§§ 929, 158 I). Der einfache EV kann in der Wirtschaftspraxis in vielfältiger Weise verlängert, erweitert oder ausgedehnt werden.

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