Rn 1

Die Norm schließt inhaltlich an § 929 an und regelt einen weiteren eigenständigen Erwerbstatbestand (s.o. § 929 Rn 1). Die Norm knüpft auch äußerlich an die Regelung in § 929 an und setzt damit das dort vorgegebene Grundkonzept eines zweigliedrigen Tatbestands aus Einigung und Übergabe fort, wobei in § 930 die Übergabe durch ein Surrogat ersetzt wird (s.u. Rn 5). Ist danach die Regelung systematisch eine Ergänzung zu § 929, so schränkt sie im Ergebnis die Publizität des Rechts der beweglichen Sachen massiv ein, ermöglicht den Parteien zugleich aber auch unter sehr erleichterten Bedingungen eine Übereignung und trägt damit erheblich zur Flexibilisierung der Eigentumsübertragung bei.

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