Rn 15

Ist der Veräußerer Kaufmann, so wird die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs durch § 366 HGB auf diejenigen Fälle ausgedehnt, in denen der Erwerber an die Verfügungsbefugnis des Veräußerers glaubt. Der gute Glaube an das Eigentum wird ferner geschützt in den §§ 934, 1032, 1207. Darüber hinaus gibt es einen Schutz des guten Glaubens an die Verfügungsbefugnis des tatsächlich Berechtigten in den §§ 135 II, 136, 161 III, 2113 III, 2129 II, 2211 II. Im Grundstücksrecht ist auf die abw Regelungen der §§ 892, 893, 1138, 1155 hinzuweisen. Der gute Glaube an die Richtigkeit des Erbscheins wird geschützt durch § 2366, für das Handelsregister vgl § 15 HGB, für das Vereinsregister §§ 68, 70, für das Güterrechtsregister § 1412, schließlich im Prozessrecht vgl § 325 II ZPO. Das MoMiG will 2008 den gutgläubigen Erwerb von GmbH-Anteilen ermöglichen (Harbarth ZIP 08, 57).

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