Gesetzestext

 

Gehört ein nach § 929a veräußertes Schiff nicht dem Veräußerer, so wird der Erwerber Eigentümer, wenn ihm das Schiff vom Veräußerer übergeben wird, es sei denn, dass er zu dieser Zeit nicht in gutem Glauben ist; ist ein Anteil an einem Schiff Gegenstand der Veräußerung, so tritt an die Stelle der Übergabe die Einräumung des Mitbesitzes an dem Schiff.

A. Systematik.

 

Rn 1

§ 932a ist zusammen mit § 929a nachträglich in das Gesetz eingefügt worden und baut auf § 929a auf. IE sind daher die unterschiedlichen Situationen bzgl der verschiedenen Schiffe zu trennen (s.o. § 929a Rn 1). § 932a betrifft (wie § 929a) nur die nicht eingetragenen Seeschiffe, für die die Norm einen gutgläubigen Erwerb ermöglicht. Dagegen werden eingetragene Schiffe gem §§ 15 ff SchiffsrechteG nach dem jeweiligen Inhalt des Registers behandelt, das öffentlichen Glauben genießt.

B. Norminhalt.

 

Rn 2

Der Erwerb nach § 932a setzt voraus, dass das Eigentum an einem nicht eingetragenen Seeschiff übertragen wird, dass die Übereignung nach den Regeln des § 929a erfolgt (bloße dingliche Einigung), ferner dass der Erwerber im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs gutgläubig ist und schließlich, dass ihm die Sache vom Veräußerer übergeben wird. § 932a verweist damit für den gutgläubigen Erwerb auf die Grundsätze des § 932.

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