Gesetzestext

 

Gehört eine nach § 930 veräußerte Sache nicht dem Veräußerer, so wird der Erwerber Eigentümer, wenn ihm die Sache von dem Veräußerer übergeben wird, es sei denn, dass er zu dieser Zeit nicht in gutem Glauben ist.

A. Systematik.

 

Rn 1

§ 933 ist die parallele Gutglaubensnorm zu § 930. Sie regelt daher die Frage, ob und unter welchen Umständen im Falle der Eigentumsübertragung durch Besitzkonstitut ein gutgläubiger Erwerb in Betracht kommt. Die Formulierung des Gesetzes hält gutgläubigen Erwerb für möglich. Dabei wird allerdings zusätzlich die Übergabe der Sache vom Veräußerer an den Erwerber verlangt, so dass faktisch die Voraussetzung des § 929 1 gegeben ist. Dies bedeutet im Ergebnis, dass im Normalfall des § 930 ein gutgläubiger Erwerb ausgeschlossen ist.

B. Tatbestand.

 

Rn 2

Gutgläubiger Erwerb nach § 933 setzt voraus, dass zunächst der vollständige Tatbestand von §§ 929, 930 verwirklicht ist, dass also eine dingliche Einigung und Begründung eines Besitzmittlungsverhältnisses vorliegen. Darüber hinaus müssen die allg Anforderungen an den gutgläubigen Erwerb (Rechtsgeschäft, Verkehrsgeschäft, kein Rückerwerb, kein Abhandenkommen) gegeben sein. Schließlich muss guter Glaube iSv § 932 II vorliegen.

 

Rn 3

Sind alle diese Merkmale gegeben, so wird Eigentum nach § 933 erworben, wenn zusätzlich dem Erwerber die Sache von dem Veräußerer übergeben wird. Gemeint ist hier eine Übergabe iSv § 929 1. Ausreichend ist also sowohl die Übertragung des unmittelbaren Besitzes vom Veräußerer auf den Erwerber als auch die Übergabe durch Besitzdiener oder durch einen Dritten auf Anweisung des Veräußerers. Auch die Übergabe der Sache vom Veräußerer an einen Besitzdiener oder Besitzmittler des Erwerbers genügt. Entscheidend ist, dass der Erwerber den Besitz vom Veräußerer mit dessen Willen erhält. Nach der Übergabe muss der Veräußerer den Besitz vollständig verloren haben. Mitbesitz oder mittelbarer Besitz des Veräußerers schaden (BGH NJW 59, 2206 [BGH 29.09.1959 - VIII ZR 95/58]). Ausreichend ist schließlich die Wegnahme der Sache durch den Erwerber mit dem Einverständnis des Veräußerers (MüKo/Quack § 933 Rz 11). Für die Beurteilung der Gutgläubigkeit ist nach allg Regeln der Zeitpunkt entscheidend, in dem der Eigentumsübergang erfolgt.

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