Rn 1

Die Norm grenzt die Sphäre der Schutzbedürftigkeit des ursprünglichen Eigentümers vom Verkehrsschutz und den Möglichkeiten zum gutgläubigen Erwerb ab. Entscheidend ist dabei der Gedanke, dass die freiwillige Weggabe der Sache durch den Eigentümer als Veranlassung eines möglichen Rechtsscheins zu werten ist und damit der Vertrauensschutz des Erwerbers und der Schutz des Rechtsverkehrs die Interessen des Eigentümers überwiegen. Umgekehrt hat der Gesetzgeber die Wertung getroffen, dass bei unfreiwilliger Besitzaufgabe durch den Eigentümer der Bestandsschutz des Eigentums Vorrang vor dem Vertrauensschutz des Rechtsverkehrs genießt. Demgegenüber ist es die besondere Umlauffähigkeit von Geld und Wertpapieren, die den Gesetzgeber veranlasst hat, in II eine Ausnahme von der Regelung des § 935 I zu machen. Zu den Rechtsfolgen beim Besitzverlust durch Abhandenkommen s.u. § 937 Rn 1 aE.

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