Rn 9

Das Vorliegen der Voraussetzungen einer Ersitzung muss derjenige beweisen, der zu seinen Gunsten den Eigentumserwerb behauptet (bewegliche Sache, Eigenbesitz, Zeitablauf). Für den Zeitablauf hilft ihm die Vermutung des § 938 (s.u. § 938 Rn 2). Der Gegner, der die Ersitzung bestreitet, muss aber das Vorliegen der Bösgläubigkeit nach II nachweisen (BGH NJW 19, 3147 Rz 39). Der Gegner muss auch das Vorliegen einer Hemmung oder Unterbrechung (§§ 939 I, II, 940 I, 941 1) beweisen, nicht dagegen den Fall der §§ 940 II, 941 2. Der Besitzer, der sich auf die Ersitzung beruft, trägt aber eine sekundäre Darlegungslast für seinen guten Glauben beim Erwerb des Eigenbesitzes (BGH NJW 19, 3147 Rz 49). Hat der Gegner die Angaben des Besitzers zu den Umständen des Erwerbs widerlegt, so ist der böse Glaube des Besitzers als bewiesen anzusehen (BGH NJW 19, 3147 [BGH 19.07.2019 - V ZR 255/17] LS 2 b).

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