Rn 3

Zum Begriff der Sache s.o. § 90. Zur Abgrenzung der beweglichen Sachen s.o. § 929 Rn 3. Eine Ersitzung ist auch bei Tieren möglich (§ 90a). Nicht möglich ist eine Ersitzung an dem Grundstücksrecht unterliegenden wesentlichen Bestandteilen (§§ 93, 94). Möglich ist dagegen eine Ersitzung am Zubehör (§ 97), da durch längeren Eigenbesitz des Erwerbers die Zubehöreigenschaft erlischt. Die Ersitzung kommt auch für öffentliche Sachen in Betracht (Soergel/Henssler § 937 Rz 1). Zum Sonderfall der Ersitzung bei Erbschaftsgegenständen vgl § 2026. Die Ersitzung wird durch relative Veräußerungsverbote (§§ 135, 136) nicht ausgeschlossen.

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