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Zum Eigenbesitz s.o. § 872. Danach kommt es auf die Willensrichtung des Besitzers an, ob er eine Sache als ihm selbst gehörend besitzt. Für diesen Besitzwillen kommt es im Hinblick auf den gesetzlichen Erwerbstatbestand lediglich auf einen natürlichen Willen an. Ob der jeweilige Eigenbesitz ein unmittelbarer oder mittelbarer Besitz (s.o. § 868) ist, macht keinen Unterschied, wie sich etwa aus § 939 entnehmen lässt.

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