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Beim Nachweis des Eigenbesitzes am Anfang und am Ende der Besitzzeit wird das dauernde Bestehen des Eigenbesitzes vermutet. Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Vermutung iS des § 292 ZPO. Diese stellt eine Beweislastregelung dar. Der Beweis des Gegenteils durch denjenigen, der die Ersitzung bestreitet, ist möglich.

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