Rn 3

Durch die Verbindung verliert die bewegliche Sache ihre Eigenschaft als selbstständige Sache (§ 93 Rn 2) und unterliegt dem sachenrechtlichen Schicksal des Grundstücks, sein Eigentümer erwirbt somit durch die Verbindung kraft Gesetzes das Eigentum an der eingebauten Sache. Wer die Verbindung vorgenommen hat, ob sie gut- oder bösgläubig erfolgt, ist gleichgültig. Der Eigentumsverlust ist endgültig, § 935 findet keine Anwendung. Der Verlierende hat ggf einen Ausgleichsanspruch nach § 951. Mit dem Eigentumserwerb nach § 946 erlöschen gem § 949 1 auch Rechte Dritter an der verbundenen Sache. Rechte Dritter am Grundstück erstrecken sich gem § 949 3 auch auf die wesentlichen Bestandteile. Wird die Verbindung später wieder aufgehoben, so erhält der (ehemalige) wesentliche Bestandteil seine Sacheigenschaft zurück, allerdings lebt das frühere Eigentum an der beweglichen Sache nicht wieder auf. Beweisbelastet ist grds derjenige, der den Rechtserwerb nach § 946 behauptet.

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