Rn 5

In der Insolvenz teilen wesentliche Bestandteile das Schicksal des Grundstücks, zu dem sie gehören. Bei Scheinbestandteilen oder sonstigen beweglichen Sachen kommt es darauf an, ob es sich um Zubehör iSd § 97 handelt, welches dem Haftungsverband des Grundstücks unterliegt (§ 1120).

 

Rn 6

Im Hinblick auf die Möglichkeit eines Baustofflieferanten, einen verlängerten EV mit Weiterveräußerungsbefugnis zu vereinbaren, stellt sich die Frage, welche Konsequenzen sich hieraus in der Insolvenz des Bauunternehmers ergeben, wenn dieser die unter EV gelieferten Stoffe auf dem Grundstück seines Kunden in dessen Gebäude eingebaut hat, der Kunde die Forderungen des Bauunternehmers beglichen hat und in dem Vertrag zwischen Unternehmer und Kunden ein Abtretungsverbot bzgl sämtlicher Forderungen vereinbart ist. Der Lieferant könnte ersatzabsonderungsberechtigt gem § 48 InsO analog sein. Voraussetzung hierfür ist, dass die gelieferten Stoffe vom Unternehmer unberechtigt weiterveräußert wurden; gleichgültig ist dann, ob das Material gem § 946 auf den Kunden übergeht oder zuvor schon rechtsgeschäftlich übereignet wurde. Zu beachten ist in dieser Konstellation stets § 354a HGB. Ist dieser gegeben, wäre der Einbau wegen der Unwirksamkeit des Abtretungsverbots rechtmäßig gewesen und ein Ersatzabsonderungsrecht besteht nicht.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?