Rn 1

Voraussetzung ist die Verbindung (Realakt) beweglicher Sachen zu wesentlichen Bestandteilen iSd § 93 einer Gesamtsache. § 947 gilt auch bei Verbindung mit einem Gebäude, das nur Grundstücksscheinbestandteil ist. Zur Frage, wann ein wesentlicher Bestandteil iSd Norm vorliegt s § 93 Rn 7 ff. Derjenige, der sich auf den (Mit-)Eigentumserwerb nach § 947 beruft, ist beweisbelastet.

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