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Die mit dem Grund und Boden verbundenen Sachen (I 1) und die in ein Gebäude eingefügten Sachen (II) werden gleichbehandelt. Die Verbindung oder Einfügung erfolgt zu einem vorübergehenden Zweck, wenn ihm seiner Natur nach eine zeitliche Begrenzung innewohnt, auch wenn es sich um einen längeren Zeitraum handelt (BGH NJW 96, 917 [BGH 22.12.1995 - V ZR 334/94]) oder die Dauer noch nicht klar abzuschätzen ist (BGH DB 70, 585 [BGH 28.01.1970 - V ZR 7/67]). Ein Zweck ist als dauernd anzusehen, wenn eine zeitliche Begrenzung nicht feststeht. Eine Verbindung zu einem vorübergehenden Zweck ist daher nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Sache für ihre gesamte Lebensdauer auf dem Grundstück verbleiben soll (BGH NJW 17, 2099 Rz 14 – Windkraftanlage; Schlesw WM 05, 1909; Peters WM 07, 2003; aA Celle DuR 09, 150; Ganter WM 02, 105; BRHP/Fritzsche Rz 11, umf hierzu für Freiland-Photovoltaikanlagen und die darin eingesetzten Module Lange/Ländner EnZW 19, 99; BGHZ 231, 310 = NJW 22, 614 Rz 12; ZInsO 22, 87 Rz 10; ZInsO 22, 1677 Rz 9). Zwar ist maßgebend für die Abgrenzung ist nicht der konkrete Verbindungszweck, sondern ist der innere Wille des Verbindenden im Zeitpunkt der Verbindung (BGH NJW 68, 2331). Er muss aber mit dem nach außen in Erscheinung tretenden Sachverhalt in Einklang zu bringen sein (BGHZ 54, 205, 208). Dies erscheint aber fraglich, wenn nach Ablauf der Einfügungsdauer eine gebrauchsfähige Sache nicht mehr vorhanden ist (Stieper NJW 17, 2101 [BGH 07.04.2017 - V ZR 52/16]) und geht mit der Abgrenzung der Finanzgerichte bei Vorliegen von Einbauten nicht konform (BFHE 101, 5; BFHE 172, 333 [BFH 28.07.1993 - I R 88/92]; BFHE 190, 539 [BFH 28.10.1999 - III R 55/97]). Bei einem Eigentumsvorbehalt ist die Einfügung keine vorübergehende, da im Normalfall das Eigentum mit vollständiger Kaufpreiszahlung auf den Käufer übergeht (BGH NJW 70, 896 [BGH 04.02.1970 - IV ZR 1039/68]).

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