Rn 5

Wer in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück eine Sache mit diesem verbindet, verfolgt idR nur eigene Interessen und bezweckt nicht die dauernde Verbesserung des Grundstücks. Aus diesem Grund verneint § 95 I 2 hier ebenfalls die Bestandteilseigenschaft. Rechte iSd Vorschrift sind nur dingliche Rechte wie das Erbbaurecht, der Nießbrauch und die Dienstbarkeiten (BGH LM Nr 2; Celle MDR 52, 744). Gleichgestellt wird der rechtmäßige wie auch der entschuldigte Überbau, der eine ähnliche Duldungspflicht beinhaltet (BGHZ 27, 197, 204; Hamm Rpfleger 84, 266; s § 912 Rn 18 f). Da der hinüber gebaute Gebäudeteil nach § 95 I 2 nur Scheinbestandteil des Grundstücks ist, auf dem er sich befindet, ist er nach §§ 93, 94 II wesentlicher Bestandteil des Gebäudes, zu dem er gehört (BGHZ 110, 298, 300; BGH NJW 15, 2489, 2492; Stuttg NZM 12, 578, 580; BVerwG VIZ 00, 90). In Ausübung eines Rechts erfolgt auch die Verlegung von Fernmeldekabeln in öffentlichen Wegen durch die Post (BGHZ 125, 56, 58; Nürnbg NJW-RR 97, 19; s.a. § 68 TKG). Keine Verbindung in Ausübung eines Rechts ermöglichen Grundpfandrechte und das dingliche Vorkaufsrecht (RGZ 106, 49, 51). Berechtigter ist auch ein Rechtsinhaber, dem die Ausübung des Rechts überlassen worden ist (BGH LM Nr 2). Dem Verbindenden muss das Recht tatsächlich zustehen. Er darf es nicht nur irrtümlich angenommen haben (BGH MDR 61, 591; Soergel/Marly Rz 22). Ob das Recht aber im Zeitpunkt der Verbindung bereits im Grundbuch eingetragen sein muss, ist str (Dafür Koblenz ZfIR 07, 292, 293; Derleder/Sommer ZfIR 08, 325, 328; Goecke/Gamon WM 2000, 1309, 1312). Nach hM reicht es aus, wenn seine Eintragung beabsichtigt ist (Nürnbg DNotZ 55, 204; Hambg OLGR 99, 362; Müko/Stresemann Rz 33; Grüneberg/Ellenberger Rz 5). Dafür wird aber teilweise gefordert, dass im Zeitpunkt der Verbindung die Eintragung bereits notariell vereinbart worden ist (Stuttg NZM 12, 578, 580 [OLG Stuttgart 19.12.2011 - 10 U 63/11]) bzw der Eintragungsantrag bereits gestellt und bereits ein Anwartschaftsrecht entstanden ist (Staud/Stieper Rz 21, Peters WM 02, 113). Angesichts der mit der ›beabsichtigten‹ Eintragung verbundenen Rechtsunsicherheit erscheint dies vorzugswürdig. Kommt das Recht endgültig nicht zustande, scheitert auch die Verbindung (Erman/J.Schmidt Rz 15).

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