Rn 4

Verarbeitung oder Umbildung ist ein von willensgetragenem Verhalten getragener Realakt (MüKo/Füller § 950 Rz 6). Deshalb können auch Geschäftsunfähige Verarbeitungen vornehmen und gem § 950 Eigentum erwerben, sofern sie zu einem willensgesteuerten Verhalten fähig sind. Es genügt das Zusammenfügen von Bauteilen (BGHZ 18, 226). Auch die Zerlegung einer Sache kann Verarbeitung sein (etwa zum Zwecke der Wiederverwertung der verschiedenen Stoffe), nicht aber ihre bloße Zerstörung. Verarbeitung ist auch die Bearbeitung der Oberfläche, I 2.

 

Rn 5

Durch die Verarbeitung muss eine neue Sache entstehen. Diesbezüglich ist die Verkehrsauffassung maßgeblich (BGH NJW 16, 317 Rz 17). Für Neuheit spricht, dass die hergestellte Sache einen neuen Namen trägt (BGH NJW 16, 317 Rz 17; Köln NJW 97, 2187 [OLG Köln 23.08.1996 - 11 U 39/96]) oder eine Formveränderung gegeben ist. Entscheidend ist, dass die Verarbeitung das Wesen des Stoffes verändert hat. Verarbeitung liegt idR bei Erzielung einer höheren Verarbeitungsstufe vor (so dass mit jeder Stufe neuer Eigentumserwerb gegeben ist; Stuttg NJW 01, 2889 [OLG Stuttgart 20.03.2001 - 20 W 33/00] zur Herstellung eines Kunstwerks in mehreren Entwicklungsstufen); daher reicht auch ein Zwischenfabrikat aus, es sei denn, es handelt sich um einen einheitlichen Verarbeitungsvorgang. Ob ein Produktionsvorgang mehrstufig oder einheitlich ist, entscheidet wiederum die Verkehrsauffassung. Danach ist Verarbeitung zu bejahen bspw bei aufwendiger Panzerung eines Kfz (Bremen 11 O 532/03), bei Verarbeitung des Papiers beim Druck eines Katalogs (Ddorf 11 U 23/00). Keine Verarbeitung ist die (wieder löschbare) Aufzeichnung auf einen Ton- oder Datenträger (BGH NJW 16, 317 [BGH 10.07.2015 - V ZR 206/14] Rz 14, 18 – Memoiren Kohl).

 

Rn 6

Eine Verarbeitung, die nicht einen erheblichen Mehrwert schafft, führt nicht zum Eigentumserwerb des Herstellers. Der Wert der Verarbeitung darf daher gem I 1 Hs 2 nicht erheblich unter dem Wert der verarbeiteten Stoffe liegen. Der Verarbeitungswert ergibt sich durch Abzug des Werts der Stoffe, wie sie zu Beginn des Verarbeitungsvorgangs vorlagen, vom Verkehrswert der hergestellten Sache. Die Erheblichkeitsschwelle soll jedenfalls überschritten sein, wenn das Verhältnis des Verarbeitungswerts zum Wert der Stoffe 3:5 oder kleiner ist (BGH NJW 95, 2633; Ddorf 11 U 23/00).

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