Rn 9

Str ist, ob bei der grds objektiven Beurteilung der Herstellerfrage die Vereinbarungen der Parteien zu berücksichtigen sind. Die hM und insb die Rspr erkennen solche Vereinbarungen über die Herstellereigenschaft in sog Hersteller- oder Verarbeitungsklauseln an, die Verlängerungsformen des EV darstellen (s § 449 Rn 27). Diese Ansicht hält am zwingenden Charakter der Rechtsfolgen des § 950 fest, hält aber privatautonome Vereinbarungen, die die Tatbestandsebene betreffen, bei der Ermittlung der Herstellereigenschaft für bedeutsam, da sie bei der Beurteilung von einem objektiven Horizont aus zu berücksichtigen seien (BGHZ 20, 159, 163). Im Ergebnis wird dadurch freilich auch die Rechtsfolge für die Parteien verfügbar gemacht, so dass der durch eine Herstellerklausel Begünstigte durch die Verarbeitung originäres Eigentum erwirbt. Es findet kein Durchgangserwerb desjenigen statt, der den Verarbeitungsvorgang tatsächlich vornimmt. Im Ergebnis kommt die Auffassung der Rspr daher zu demselben Ergebnis wie die in der Literatur vertretene Ansicht von der Abdingbarkeit der Regelung (Baur/Stürner § 53 B III 3). Als Begründung wird va angeführt, dass § 950 den Interessenskonflikt zwischen Eigentümer und Hersteller löst. Einer gesetzlichen Lösung bedürfe es aber nur, wenn keine privatautonome Vereinbarung der Parteien bestehe. Da keine vorrangigen Verkehrsschutzinteressen betroffen sind (zumal der Stofflieferant mittelbaren Besitz hat), sei die rechtsgeschäftliche Abrede zu respektieren (aA BRHP/Kindl Rz 10 mwN: für Umdeutung in antizipierte Sicherungsübereignung). Wird die neue Sache aus Stoffen verschiedener Vorbehaltseigentümer hergestellt, so erwerben sie grds Miteigentum. Zur Vermeidung einer Übersicherung ist die Klausel so zu fassen, dass sich der Eigentumserwerb nur auf einen dem Sicherungsinteresse entsprechenden Miteigentumsanteil bezieht.

 

Rn 10

Der Eigentumserwerb des Stofflieferanten, der sich aus der Anerkennung der Verarbeitungsklausel ergibt, darf aber nicht dazu führen, dass Anwartschaftsrechte des tatsächlich verarbeitenden Käufers, die am Stoff bestanden, endgültig nach § 950 II erlöschen. Denn der Ausgleichsanspruch nach § 951 ist anders als das Anwartschaftsrecht nur eine schuldrechtliche Rechtsposition. Zum Schutz des Käufers, der aufgrund eines durch Herstellerklausel verlängerten EV ein Anwartschaftsrecht erworben hat, ist daher der Herstellerklausel ggf im Wege ergänzender Vertragsauslegung eine antizipierte Wiederbegründung dieses Anwartschaftsrechts durch bedingte Übereignung der neu hergestellten Sache zu entnehmen (Soergel/Henssler Rz 18), so dass der Vorbehaltsverkäufer/Stofflieferant nur für eine juristische Sekunde unbelastetes Eigentum erhält.

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