Rn 5

Hat der Verlierende dem Gewinnenden die verlorene Sache nicht geleistet, so ist der Ausgleichsanspruch nach § 951 eine Kondiktion in sonstiger Weise nach § 812 I 1 Alt 2. Die Rechtsgrundlosigkeit dieses Erwerbs ergibt sich aus dessen Widerspruch zur gesetzlichen Eigentumsordnung, der eben nicht allein durch §§ 946 ff beseitigt wird. Beruht im Zweipersonenverhältnis der Rechtserwerb des neuen Eigentümers auf einer Leistung des Verlierenden, stellt also die Verbindungshandlung die Erfüllung einer schuldrechtlichen Verpflichtung dar, so ist der Erwerb des Gewinnenden mit Rechtsgrund iSv § 812 erfolgt, ein Ausgleichsanspruch nach § 951 entsteht nicht. Teilweise wird die Unanwendbarkeit des § 951 in diesem Fall auch damit begründet, dass die Vorschrift nur auf den Tatbestand der Eingriffskondiktion verweise. War das schuldrechtliche Geschäft unwirksam, findet nach dieser Ansicht eine Kondiktion (unmittelbar) nach § 812 I 1 Alt 1 statt (MüKo/Füller Rz 9). Zum Sonderfall der Errichtung eines Gebäudes in der Erwartung des späteren Erwerbs des Grundstücks BGHZ 44, 321; BGH NJW 01, 3118 (iE § 812 Rn 47 f).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge