Rn 1

Die durch §§ 946–950 angeordneten dinglichen Rechtsänderungen sollen aus praktischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht rückgängig gemacht werden. Dies macht einen schuldrechtlichen Ausgleich erforderlich, da die gesetzlichen Erwerbstatbestände keinen Rechtsgrund für den Vermögenszuwachs in sich tragen (BGHZ 55, 178). Zu diesem Zwecke sieht § 951 einen Rechtsgrundverweis (ganz hM, BGHZ 41, 159; 55, 178; BRHP/Kindl Rz 2; Grüneberg/Herrler § 951 Rz 2) auf das Bereicherungsrecht vor. Die Vorschrift stellt somit keine selbstständige Anspruchsgrundlage dar. Hieraus folgt ua, dass stets zu prüfen ist ob ein Rechtsgrund für den Erwerb vorlag, der va in einem Erwerb aufgrund einer Leistungsbeziehung liegen kann (s § 812 Rn 83; u Rn 5 ff).

 

Rn 2

In der Insolvenz desjenigen, zu dessen Gunsten die Rechtsänderung eintritt, hat der Verlierende nur eine einfache Insolvenzforderung. Die Vorschrift ist dispositiv.

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