Rn 7

Besteht schon bei Errichtung der Urkunde die beurkundete Forderung, erwirbt der Gläubiger in diesem Moment Eigentum an der Urkunde. Entsteht die Forderung erst danach, gelten vor Forderungsentstehung wegen des Akzessorietätsgrundsatzes für die Urkunde die allg Vorschriften, insb §§ 929 ff. Bei Forderungsentstehung erwirbt der Gläubiger kraft Gesetzes die Urkunde. Mit der Abtretung der Forderung erwirbt der Zedent auch die Urkunde. Beim Sparbuch können allerdings im Sparbuch Bezeichneter und Inhaber der Forderung auseinanderfallen (s § 808 Rn 8), Eigentümer des Sparbuches ist der tatsächlich berechtigte Gläubiger. Auf die Besitzlage hinsichtlich der Urkunde kommt es aus der Sicht des § 952 nicht an, allerdings kann die Übergabe des Papiers wie bei § 1154 I zum Erwerbstatbestand hinsichtlich des Rechts gehören. Mitgläubiger (zB aufgrund Teilabtretung) sind Miteigentümer an der Schuldurkunde. Papiere nach § 952 sind keine Traditionspapiere. Ihre Übergabe allein bewirkt keine Übereignung.

 

Rn 8

Das Erlöschen der Forderung ändert an der Eigentumslage hinsichtlich der Urkunde nichts, der Schuldner hat ggf einen Herausgabeanspruch aus § 371. Bei Erlöschen der hypothekarisch gesicherten Forderung – woraus die Entstehung einer Eigentümergrundschuld folgt (§ 1163 I 2) – steht dem Eigentümer der Hypothekenbrief zu.

 

Rn 9

Verfügungen, die sich nur auf die Urkunde und nicht auch auf das Recht beziehen, sind unwirksam. Allerdings kann die Sicherungsübereignung eines Kfz-Briefs in die schuldrechtliche Vereinbarung eines Zurückbehaltungsrechts umgedeutet werden (Grüneberg/Herrler Rz 6). Die Zurückbehaltung des Kfz-Briefs kann als EV ausgelegt werden (BGH NJW 06, 3488 [BGH 13.09.2006 - VIII ZR 184/05]).

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