Rn 3

Zu den von der Vorschrift erfassten dinglichen Nutzungsrechten sind insb die Grunddienstbarkeit (§ 1018), die beschränkte persönliche Dienstbarkeit (§ 1090), der Nießbrauch (§ 1030), das Nutzungspfand (§ 1213) und das Wohnungseigentum zu zählen (Soergel/Henssler § 954 Rz 1). Weiterhin soll nach hM auch das Erbbaurecht als dingliches Nutzungsrecht iS der Vorschrift zu qualifizieren sein, soweit es dem Inhaber auch Nutzungsrechte an den nicht für das Bauwerk erforderlichen Grundstücksteilen zuweist (BRHP/Kindl § 954 Rz 2; Staud/Gursky § 954 Rz 2).

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