Rn 4

Die Norm begründet in I eine Pflicht zur unverzüglichen (§ 121 I 1) Anzeige des Fundes an einen Empfangsberechtigten und bei Unkenntnis oder Unerreichbarkeit des Empfangsberechtigten in II hilfsweise ggü der zuständigen Behörde; nur diese letztere Anzeige kann bei einem Kleinfund unterbleiben. Empfangsberechtigter im Hinblick auf die verlorene Sache ist jeder, dem auf Grund von Rechtsnormen außerhalb des Fundrechts ein Herausgabeanspruch gegen den Finder zusteht, entgegen dem missverständlichen Wortlauf von I 1 nicht in jedem Fall der Verlierer (Soergel/Henssler Rz 15). Das Gesetz nennt vielmehr Verlierer (iS des bisherigen unmittelbaren Besitzers), Eigentümer und sonstigen Empfangsberechtigten nebeneinander und macht dadurch deutlich, dass es sich um drei verschiedene Personen handeln kann. Im Falle des Verschweigens vgl § 973 II 2.

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