Gesetzestext

 

Der Finder hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

 

Rn 1

Die Haftungserleichterung gilt für sämtliche durch das gesetzliche Schuldverhältnis begründeten Verpflichtungen des Finders sowie für die §§ 823 ff. Bei fehlender Geschäftsfähigkeit gilt § 682 entsprechend. Wenn ein Dritter an den Finder mit dem Verlangen der Auslieferung der Sache herantritt, haftet er im Falle pflichtwidriger Prüfung der Empfangsberechtigung nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit; bei Herausgabe an den Verlierer aufgrund der Privilegierung des § 969 besteht eine Haftung nur bei Vorsatz (MüKo/Quack § 969 Rz 4; Grüneberg/Herrler § 969 Rz 1).

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